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Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe
Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) vom 21. August 1981 (GVBl. S. 344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Februar 1977 (GVBl. S. 82) erläßt die Gemeinde Weidhausen b. Coburg folgende Satzung: § 1 Abgabeerhebung Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlenden Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe. § 2 Abgabetatbestand Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. § 3 Entstehen und Fälligkeit (1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheides an die Gemeinde (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG). (2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheides fällig. § 4 Abgabeschuldner Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabegesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner. § 5 Abgabemaßstab (1) Die Abgabe wird nach den dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der vorbehaltlich des Absatzes 2 nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen berechnet. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Abgabepflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittliche gehaltene Viehzahl. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (2) Vom Abzug nach Abs. 1 sind ausgeschlossen: 1. Wassermengen bis zu 5 m³ monatlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt, 2. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, 3. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,
(1) Der Abgabesatz beträgt pro Kubikmeter Wasser für 1981 0,12 DM, 1982 0,18 DM, 1983 0,24 DM 1984 0,30 DM, 1985 0,35 DM, ab 1986 0,40 DM. (Abgabesätze umgestellt auf Euro, vgl. Art. 6 EES) (2) Der Abgabesatz vermindert sich um 80 v.H. für Grundstücke, die an eine
vollbiologische Kläranlage angeschlossen
werden, Die Ermäßigung wird im voraus gewährt, sobald der Anschluß absehbar ist. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.1982 in Kraft. Weidhausen, den 07.12.1981 Rolf Fischer
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