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Beitrags- und Gebührensatzung zur   Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
der Gemeinde Weidhausen b. Coburg
vom 05.11.2002

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Weidhausen b. Coburg folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

 

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,

2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder

3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

 

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,

2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,

3. § 2 Nr. 3, mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

(2) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei übergroßen Grundstücken in unbeplanten Gebieten auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche begrenzt; diese Flächenbegrenzung wird jedoch nur insoweit eingeräumt, als die Mindestgrundstücksfläche des übergroßen Grundstückes im Sinne dieser Satzung überschritten wird.

Übergroße Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind

- Industriegrundstücke mit mehr als 10.000 Quadratmetern Grundstücksfläche,

- gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzung wie Schulen, Kindergärten,

Sportanlagen etc. mit mehr als 5.000 Quadratmetern Grundstücksfläche,

- Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke mit mehr als 2.500 Quadratmetern Grundstücksfläche.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Ausmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung oder Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatz 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrags an nach § 238 AO zu verzinsen.

 

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a) pro m² Grundstücksfläche 1,50 Euro

b) pro m² Geschossfläche 5,65 Euro

 

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 8 Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

 

§ 9 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungseinrichtung sind, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.

 

§ 10 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.

 

§ 11 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,82 Euro pro Kubikmeter Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 15) stattgefunden haben. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen:

a) Wassermengen bis zu 20 m³/Jahr, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,

b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

 

§ 12 Gebührenzuschläge

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

 

§ 13 Gebührenabschläge

Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 50 v. H. Das gilt nicht für die Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

§ 14 Entstehen der Gebührenschuld

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.

 

§ 15 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 16 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Einleitung wird jährlich zum 01.05. abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.02., 01.08. und 01.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

§ 17 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01 Januar 2003 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Mai 1998
außer Kraft.

Weidhausen b. Coburg, 05. November 2002
Gemeinde Weidhausen b. Coburg

Werner Platsch
1. Bürgermeister