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Beitrags- und Gebührensatzung zur Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Weidhausen b. Coburg folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1 Beitragserhebung Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. § 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn 1. für sie nach § 4 FES ein Recht zum Anschluß an die Entwässerungseinrichtung besteht, 2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder 3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 FES an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden. § 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des 1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, 3. § 2 Nr. 3, mit Abschluß der Sondervereinbarung. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß der Maßnahme. § 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. (2) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei übergroßen Grundstücken in unbeplanten Gebieten auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschoßfläche begrenzt; diese Flächenbegrenzung wird jedoch nur insoweit eingeräumt, als die Mindestgrundstücksfläche des übergroßen Grundstückes im Sinne dieser Satzung überschritten wird. Übergroße Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind - Industriegrundstücke mit mehr als 10.000 Quadratmetern Grundstücksfläche, - gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzung wie Schulen,
Kindergärten, - Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke mit mehr als 2.500 Quadratmetern Grundstücksfläche. (3) Die Geschoßfläche ist nach den Ausmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller und Garagen werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung oder Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen. (5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatz 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. (6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrags an nach § 238 AO zu verzinsen. § 6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 2,76 DM b) pro m² Geschoßfläche 10,18 DM (Beitragssätze auf Euro umgestellt durch Art. 10 EES) § 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. § 8 Ablösung des Beitrags Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. § 9 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Beseitigungsgebühren. § 10 Beseitigungsbebühr (1) Die Beseitigungsgebühr setzt sich zusammen aus der Reinigungsgebühr und der Transportgebühr. Sie wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken beseitigt werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer Meßeinrichtung festgestellt. (2) Die Reinigungsgebühr beträgt a) 4,-- DM pro Kubikmeter Abwasser aus einer abflußlosen Grube, b) 7,-- DM pro Kubikmeter Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Hauskläranlage. (3) Die Transportgebühr beträgt a) 20,-- DM pro Kubikmeter Abwasser aus einer abflußlosen Grube, b) 20,-- DM pro Kubikmeter Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Hauskläranlage. c) Führt der Benutzer die Entsorgung selbst durch, so entfällt die Transportgebühr. (Gebührensätze auf Euro umgestellt durch Art. 10 EES) § 11 Gebührenzuschläge Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben. § 12 Gebührenabschläge Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 50 v. H. Das gilt nicht für die Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, daß die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. § 13 Entstehen der Gebührenschuld Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. § 14 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung Die Beseitigungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. § 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Weidhausen b. Coburg, 04.03.1998 Werner Platsch
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