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Beitrags- und Gebührensatzung zur § 1 Beitragserhebung Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. § 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, wenn 1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluß an die Wasserversorgungseinrichtung
besteht, § 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des 1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen
werden kann, Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß der Maßnahme. § 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. (2) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei übergroßen Grundstücken in unbeplanten Gebieten auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschoßfläche begrenzt; diese Flächenbegrenzung wird jedoch nur insoweit eingeräumt, als die Mindestgrundstücksfläche des übergroßen Grundstückes im Sinne dieser Satzung überschritten wird. Übergroße Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind - Industriegrundstücke mit mehr als 10.000 Quadratmetern Grundstücksfläche, - gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzung wie Schulen,
Kindergärten, - Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke mit mehr als 2.500 Quadratmetern Grundstücksfläche. (3) Die Geschoßfläche ist nach den Ausmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu
ermitteln. Keller und Garagen werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse
werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige
Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die
Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht
angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das
gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung
haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie hinausragen. (Absatz 3 Satz 1 geändert durch 1.
Änderungssatzung vom 19.05.1999 !!) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung oder Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen. (5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatz 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. (6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrags an nach § 238 AO zu verzinsen. § 6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 1,50 DM (Beitragssätze geändert durch 2. Änderungssatzung vom 29.03.2000) § 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. § 8 Ablösung des Beitrags Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. § 9 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 WAS sind mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich außerhalb der Grundstücke der Wasserabnehmer befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig. § 10 Gebührenerhebung Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Verbrauchsgebühren. § 11 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. (2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder (3) Die Gebühr beträgt 2,00 DM pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,00 DM pro Kubikmeter entnommenen Wassers. § 12 Entstehen der Gebührenschuld Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch. § 13 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich zum 01.05. abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.02., 01.08. und 01.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. § 15 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. § 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. § 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Mai 1996 in Kraft.
Weidhausen b. Coburg, 23.04.1996 Werner Platsch
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