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Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung (BS-VE) der Gemeinde Weidhausen b. Coburg Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Weidhausen b. Coburg folgende Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung: § 1 Beitragserhebung Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung durch folgende Maßnahmen: Weidhausen: Neubau des Hauptsammlers "Sportplatzstraße" mit Zuleitung zum Fangbecken I
("Bahnhofstraße") Trübenbach: Neuensorg: § 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. § 3 Entstehen der Beitragsschuld Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung. § 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. (2) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei übergroßen Grundstücken in unbeplanten Gebieten auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche begrenzt; diese Flächenbegrenzung wird jedoch nur insoweit eingeräumt, als die Mindestgrundstücksfläche des übergroßen Grundstückes im Sinne dieser Satzung überschritten wird. Übergroße Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind -Industriegrundstücke mit mehr als 10.000 Quadratmetern Grundstücksfläche, -gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzung wie Schulen, Kindergärten, Sportanlagen etc. mit mehr als 5.000 Quadratmetern Grundstücksfläche, -Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke mit mehr als 2.500 Quadratmetern Grundstücksfläche. (3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (5) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. § 6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 0,23 Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. § 8 Pflichten der Beitragsschuldner Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. § 9 Ablösung des Beitrags Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5. Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Weidhausen b. Coburg, 11. März 2003 Werner Platsch Bekanntmachung erfolgte am 14.03.2003 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weidhausen b. Coburg |