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Ehrenordnung zur Ehrensatzung
der Gemeinde Weidhausen b. Coburg
vom 08.12.1997

Allgemeine Ehrungen der Gemeinde werden durch den Gemeinderat gemäß § 6 der Ehrensatzung nach dieser Ehrenordnung vorgenommen.

§ 2 Vereinsfunktionäre

Auf Antrag des betroffenen Vereins entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall in vertraulicher Sitzung, ob bei 15-, 25- und 40jähriger Funktionärstätigkeit in einem Verein eine Ehrung wegen der für die Gemeinde erworbenen Verdienste erfolgt.

§ 3 Gemeinderatsmitglieder

Gemeinderatsmitglieder werden nach 6-, 12-, 18-, 24- und 30-jähriger und jeder weiteren 6jährigen Zugehörigkeit zum Gemeinderat und bei ihrem Ausscheiden aus dem Gemeinderat geehrt.

§ 4 Blutspender

Blutspender werden nach 25-maligem, 50-maligem, 75-maligem, 100-maligem und jedem weiteren 25-maligen Spenden geehrt.

§ 5 Sanitäts- und Feuerwehrdienst

Mitglieder der Sanitätsbereitschaft und der Freiwilligen Feuerwehr werden nach einer aktiven Dienstzeit von 25 und 40 Dienstjahren auf Antrag der Organisation geehrt.

§ 6 Ehrungen bei Todesfällen

Jedes Gemeinderatsmitglied, das während seiner Amtszeit verstirbt, wird mit einem Kranz geehrt.

Jedes ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied, das mindestens 10 Jahren dem Gemeinderat angehört hat, wird ebenfalls mit einem Kranz geehrt.

Alle Personen, die das Amt des 1. Bürgermeisters inne hatten, werden, ohne Rücksicht auf die Amtszeit, mit einem Kranz geehrt.

§ 7 Sonstige Ehrungen

Der 1. Bürgermeister ist befugt, sonstige Ehrungen, die bei Gemeinden aus Repräsentationsgründen üblich sind, vorzunehmen.

§ 8 Ehrengeschenke

Art und Umfang der Ehrengeschenke werden in einer Geschenkordnung festgelegt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung tritt am 01.01.1998 in Kraft.

Weidhausen b. Coburg, 08.12.1997
Gemeinde Weidhausen b. Coburg

 Werner Platsch
1. Bürgermeister