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Ehrensatzung Aufgrund des Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Weidhausen b. Coburg folgende Satzung: § 1 Zuständigkeiten Ehrungen in der Gemeinde Weidhausen b. Coburg richten sich nach dieser Satzung, soweit nicht der 1. Bürgermeister Anerkennungen als laufende Angelegenheit in eigener Zuständigkeit selbst vornimmt. § 2 Ehrenbürger Persönlichkeiten, die sich besonders um die Gemeinde verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Es können höchstens drei lebende Personen gleichzeitig Ehrenbürger sein. § 3 Verdiente Bürger Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, können zu verdienten Bürgern ernannt werden. § 4 Ehrenring Persönlichkeiten, die für die Gemeinde eine besondere Leistung erbracht haben, können durch den Ehrenring geehrt werden. § 5 Verfahren Über die Verleihung der Ehrenbürgerwürde, des Titels "Verdiente Bürger"
und die Verleihung des Ehrenrings entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. § 6 Allgemeine Ehrungen Allgemeine und sonstige Ehrungen werden nach der Ehrenordnung zu dieser Ehrensatzung oder durch den 1. Bürgermeister in eigener Zuständigkeit vorgenommen. Art und Umfang werden in einer Ehrenordnung festgelegt. § 7 Aberkennung Bei grober Unwürdigkeit können die Titel "Ehrenbürger", "Verdiente Bürger" und der Ehrenring durch den Gemeinderat aberkannt werden. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.1998 in Kraft, gleichzeitig tritt die Ehrensatzung vom 01.01.1987 außer Kraft.
Weidhausen b. Coburg, 07.10.1997 Werner Platsch |