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Ehrensatzung
der Gemeinde Weidhausen b. Coburg
vom 07.10.1997

Aufgrund des Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Weidhausen b. Coburg folgende Satzung:

§ 1 Zuständigkeiten

Ehrungen in der Gemeinde Weidhausen b. Coburg richten sich nach dieser Satzung, soweit nicht der 1. Bürgermeister Anerkennungen als laufende Angelegenheit in eigener Zuständigkeit selbst vornimmt.

§ 2 Ehrenbürger

Persönlichkeiten, die sich besonders um die Gemeinde verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Es können höchstens drei lebende Personen gleichzeitig Ehrenbürger sein.

§ 3 Verdiente Bürger

Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, können zu verdienten Bürgern ernannt werden.

§ 4 Ehrenring

Persönlichkeiten, die für die Gemeinde eine besondere Leistung erbracht haben, können durch den Ehrenring geehrt werden.

§ 5 Verfahren

Über die Verleihung der Ehrenbürgerwürde, des Titels "Verdiente Bürger" und die Verleihung des Ehrenrings entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

§ 6 Allgemeine Ehrungen

Allgemeine und sonstige Ehrungen werden nach der Ehrenordnung zu dieser Ehrensatzung oder durch den 1. Bürgermeister in eigener Zuständigkeit vorgenommen. Art und Umfang werden in einer Ehrenordnung festgelegt.

§ 7 Aberkennung

Bei grober Unwürdigkeit können die Titel "Ehrenbürger", "Verdiente Bürger" und der Ehrenring durch den Gemeinderat aberkannt werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1998 in Kraft, gleichzeitig tritt die Ehrensatzung vom 01.01.1987 außer Kraft.

 

Weidhausen b. Coburg, 07.10.1997
Gemeinde Weidhausen b. Coburg

 Werner Platsch
1. Bürgermeister