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1. ÄndS EES
2. ÄndS EES



 

 

 

Artikelsatzung zur Einführung des Euro
bei der Gemeinde Weidhausen b. Coburg (EES)
vom 14.08.2001

Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg erlässt aufgrund des Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: Artikel

Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Weidhausen b. Coburg Art. 1

Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Gemeinde Weidhausen b. Coburg Art. 2

Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Art. 3

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS – WAS) Art. 4

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS - EWS) Art. 5

Änderung der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter Art. 6

Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren Art. 7

Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Art. 8

Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte der Gemeinde Weidhausen b. Coburg Art. 9

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS - FES) Art. 10

Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Art. 11

Inkrafttreten Art.12

 

 

Artikel 1

Änderung des Geschäftsordnung des Gemeinderats

Die Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Weidhausen b. Coburg vom 07.05.1996 wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "5.000 Deutsche Mark (DM)" durch die Angabe "2.500 Euro
   (€)", die Angabe "7.500.- DM" durch die Angabe "3.800.- €" und die Angabe "20.000.- DM" durch
   die Angabe "10.000.- €" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 e) werden die Angaben "10.000.-DM" jeweils durch die Angabe
    "5.000.- €" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "40.000.- DM" durch die Angabe "20.000 €" und die Angabe
    "10.000.- DM" durch die Angabe "5.000.- €" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "5.000.- DM" durch die Angabe "2.500.- €" ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "20.000.- DM" durch die Angabe "10.000.- €" ersetzt.

6. In § 8 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "20.000.- DM" durch die Angabe "10.000.- €" ersetzt.

7. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 a) wird die Angabe "10.000.- DM" durch die Angabe "5.000.- €" ersetzt.

8. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 b) werden die Angaben "500.- DM" jeweils durch die Angabe "300.- €" ersetzt,
    die Angabe "7.500 DM" wird durch die Angabe "4.000 €" ersetzt.

9. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) und d) werden die Angaben "7.500.- DM" jeweils durch die Angabe "4.000.-
    €" ersetzt.

10.  In § 12 Abs. 2 Nr. 2 e) und Nr. 3 a) und b) werden die Angaben "5.000.- DM" jeweils durch die
       Angabe "2.600.- €" ersetzt.

11.  In § 12 Abs. 2 Nr. 3 c) wird die Angabe "7.500.- DM" durch die Angabe "4.000.- €" ersetzt.

12.  In § 12 Abs. 2 Nr. 4 a) wird die Angabe "20.000.- DM" durch die Angabe "10.000.- €" ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 07.05.1999 in der Fassung vom 26.04.1999 wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe "40.- DM" durch die Angabe "20,45 €" und die Angabe "25.- DM" durch die Angabe "12,80 €" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 werden die Angaben "20.- DM" jeweils durch die Angabe "10,25 €" ersetzt.

Artikel 3

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis

Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis und das kommunale Kostenverzeichnis als Anlage der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis vom 16.06.1999 wird wie folgt neu gefasst:

In § 2 Satz 3 wird die Angabe "eine Gebühr von einer bis fünfzigtausend Deutsche Mark"

durch die Angabe "eine Gebühr von 0,50 bis 25.564 €" ersetzt.

Anlage zur Kostensatzung

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)

Tarif-

gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

€ (Euro)

0

00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


00

 


02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



02

 

 


03

 

 



1

11

 

 

 

 


12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


6


61


61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

62

 

 

 

 

 

 


63

 

 

 

 

 

 

 


67

 

 

67

 

7


70

 

 

 

 

 

 

 

73

 

 

 

 

75

 

 

 

 

 

 

 

 


76

 



8

 

 

 

 

 

 

 

000

001

 

 

 

 

 


002

 

 


003

 

 

 

 

 


004

 

 

 


005

 

 

 

 


006

 

 


020

 

 

 

 

 


021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




021

 

 

 

030

031

 

 

 

 


110


111

 

 

120

 


121

 

 



122

 

 

 

123

 

 

 

 

610

 

611

 

612



613

614


615

 

616

 


620

 

621

 

 

 

 

630

 

631


632


633

 

 

 


670


671

 

 




700


701


702


703

 

 


730

731

 

 

 

750


751


752

 

753


754

 

 

760


81

810

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Verwaltung

Allgemeine Amtshandlung

Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des

Kostenverzeichnisses gehen den Vor-

Schriften der Tarifgruppe 00 vor.

Anordnungen für den Einzelfall

Beglaubigungen

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien,und dgl. von eigenen Urkunden


 

 


Bescheinigungen

1.Erteilung einer Bescheinigung über       steuerlich absetzbare Spenden


2.Erteilung einer sonstigen Bescheinigung


Einsicht in die Akten und amtliche Bücher:
Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.
Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als 10 Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvor-Schriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne

Fristverlängerungen
1.
Verlängerung einer Frist, deren Ablaufeinen neuen Antrag auf Erteilungeiner Gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde

2. Fristverlängerung in anderen Fällen

Zweitschriften

Erteilung einer Zweitschrift

 

 

 


Niederschriften


Besondere Amtshandlungen

Hauptverwaltung

Kommunalgesetze

1.Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO)

2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 25a LkrO)

Amtshandlungen im Vollstreckungs-

Verfahren

1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

3. Pfändungsbeschluß gem. Art. 26 Abs.5 VwZVG

4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)

4.0 bei Geldansprüchen


4.1 sonst

 

Finanzverwaltung

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

Anmahnung rückständiger Beträge

 

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

Feuerbeschau

Allgemeine Feuerbeschau (§ 5 Abs. 1 der

Verordnung über die Feuerbeschau – FBV – BayRS 215-2-4-I)

Außerordentliche Feuerbeschau (§ 5 Abs. 2 FBV),

a) wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

b) wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

Nachschau (§ 8 FBV)

a) wenn bei der Feuerbeschau geringfügige Mängel festgestellt wurden

b) wenn bei der Feuerbeschau erheblicheMängel festgestellt wurden

Anordnung (§ 9 FBV)

 

Bau- und Wohnungswesen, Verkehr

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnG)

Ausübung des Vorkaufsrechts (§28 Abs. 2Satz 1, §§ 24 ff. BauGB, § 3 Abs. 2 Satz 1(BauGB-MaßnG)

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§28 Abs. 3 BauGB, § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnG)

Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB, § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnG)

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff BauGB

Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt

Wohnungsaufsicht

Veranlassung der Beseitigung von Missständen (Art. 3,4,10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG)

Anordnung der Beseitigung von Missständen (Art. 3,4,10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG)

 

Vollzug des Bayerischen Straßen- und

Wegegesetzes (BayStrWG)

Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)

Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG

Ersatzvornahme nach Art 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

Bescheid für die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs.3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)

 

Straßenreinigungs- und Sicherungs-verordnung

Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten

Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte

Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung

Allgemeine Amtshandlungen

Befreiung vom Anschluß- und/oder Benutzungszwang

Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701

Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung

Besondere Amtshandlungen

Marktwesen (§69 GewO)

Zuweisung, Ausnahmebewilligung

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung

 

Bestattungswesen (Friedhof)

Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof

Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen

Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung

Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung

Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung)

Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen

Wasserversorgung

Anordnung der Wassersperre

 

 

 

 

 

 

 

15,30 – 614

 

0,75 je angefangene Seite, höchstens die für
die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 5,10 €. Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 € je angefangene Seite, mindestens 5,10 €.Werden mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien u. dgl. gleichzeitig beglaubigt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 5,10 € ermäßigt werden.



Kostenfrei (vgl. Bek. vom 31.10.1978, MABl. S. 918, zuletzt geändert durch Bek. vom 20.10.1981, MABl. S. 640)

5,10 – 76,10


0,75 je Akt oder Buch, mindestens 5,10 €

 

 

 

 

 

 

1/10 – ¼ der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,10 €

 

5,10 – 61,40

 

1/10 – ½ der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,10 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,50 bis 5,10 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5,10 €.



7,60 – 76,10
für jede angefangene Stunde

 

 



10,20 – 2556

 

 

kostenfrei (Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG)

 

 

 

 

12,80 – 153

 

 

 

51 – 2556

 



1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs.4 Abgabenordnung (AO 1977)

 

 

 


½ Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10,20 €

12,80 – 205

 

 

 

4,60 – 153

 

 

 

 


15,30 - 1278


15,30 - 614

 


kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 


kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

15,30 – 1023

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

15,30 – 1023

15,30 – 767

 

 

 

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG



10,20 – 25,50


kostenfrei nach Art. 3 Abs, 1 Nr. 2 KG


15,30 – 1023


kostenfrei


kostenfrei nach Art. 22 Abs. 2 KG i.V.m. Art 3 Abs. 1 Nr. 3 KG

 


kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

205 – 2556

 

 

 

 

10,20 - 153



10,20 – 614


51 – 2556

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

10,20 – 383


10,20 – 76,10

 

 

 


10,20 – 409


10,20 – 1278

 

10,20 – 614

10,20 – 614

 

 


10,20 – 153

10,20 – 153

 

 

 

10,20 - 614


10,20 – 153


10,20 – 153

 

10,20 – 1278


10,20 – 614

 

 

10,20 – 205

 


10,20 - 153

 

Artikel 4

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS – WAS)

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 23.04.1996 in der Fassungvom 29.03.2000 wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 wird die Angabe "1,70 DM" durch die Angabe "0,90 €" und die Angabe "6,00 DM durch
  2. die Angabe "3,05 €" ersetzt.

  3. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe "2,90 DM" durch die Angabe "1,50 €" ersetzt.

3. In § 11 Abs. 4 wird die Angabe "2.- DM" durch die Angabe "1,50 €" ersetzt.

Artikel 5

aufgehoben durch Art 1 der 1. Änderungssatzung zur EES

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS – EWS)

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23.04.1996 mit Fassung vom 19.05.1998 wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 wird die Angabe "3,00 DM" durch die Angabe "1,50 €" und die Angabe "11,00 DM"
  2. durch die Angabe "5,65 €" ersetzt.

  3. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe "4,00 DM" durch die Angabe "2,05 €" ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Der § 6 Abs. 1 der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 22.12.1981 wird wie folgt neu gefasst:

"Der Abgabesatz beträgt pro Kubikmeter Wasser 0,20 €."

Artikel 7

Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren

Die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 04.12.1990 in der Fassung vom 12.10.1999 wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) wird die Angabe "150.- DM" durch die Angabe "77.- €" ersetzt.
  2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) wird die Angabe "340.- DM" durch die Angabe "175.- €" ersetzt.
  3. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) wird die Angabe "125.- DM" durch die Angabe "64.- €" ersetzt.
  4. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) wird die Angabe "240.- DM" durch die Angabe "123.- €" ersetzt.
  5. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) werden die Angaben "450.- DM" jeweils
  6. durch die Angaben "230.- €" ersetzt.

  7. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) und d) werden die Angaben "170.- DM" jeweils
  8. durch die Angaben "87.- €" ersetzt.

  9. In § 2 Abs. 2 a) wird die Angabe "50.- DM" durch die Angabe "25.- €" und die Angabe
  10. "115.- DM" durch die Angabe "59.- €" ersetzt.

  11. In § 2 Abs. 2 b) wird die Angabe "40.- DM" durch die Angabe "20.- €" ersetzt.
  12. In § 2 Abs. 3 a) wird die Angabe "225.- DM" durch die Angabe "115.- €" ersetzt.
  13. In § 2 Abs. 3 b) wird die Angabe "450.- DM" durch die Angabe "230.- €" ersetzt.
  14. In § 2 Abs. 3 c) wird die Angabe "85.- DM" durch die Angabe "43.- €" ersetzt.
  15. In § 2 Abs. 3 d) wird die Angabe "170.- DM" durch die Angabe "87.- €" ersetzt.
  16. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "140.- DM" durch die Angabe "72.- €" ersetzt.
  17. In § 5 wird die Angabe "180.- DM" durch die Angabe "92.- €" ersetzt, die Angabe "100.- DM" (Nr. 14 aufgehoben durch Art. 1
    der 1. Änderungssatzung zur EES)

durch die Angabe "51.- €", die Angabe "60.- DM" durch die Angabe "31.- €" und die Angabe

"50.- DM" wird durch die Angabe "26.- €" ersetzt.

Artikel 8

(aufgehoben durch Art. 1 der 2. Änderungssatzung zur EES)

Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 04.03.1991 in der Fassung vom 29.10.1996 wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 wird die Angabe "50.- DM" durch die Angabe "26.- €" ersetzt.

Artikel 9

Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte vom 08.12.1997 wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "6.- DM" durch die Angabe "3,10 €" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe "27.- DM" durch die Angabe "14.- €" ersetzt.

Artikel 10

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung
(BGS – FES)

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS – FES) vom 04.03.1998 wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 a) wird die Angabe "2,76 DM" durch die Angabe "1,50 €" ersetzt.
  2. In § 6 b) wird die Angabe "10,18 DM" durch die Angabe "5,65 €" ersetzt.
  3. In § 10 Abs. 2 a) wird die Angabe "4,00 DM" durch die Angabe "2,05 €" ersetzt.
  4. In § 10 Abs. 2 b) wird die Angabe "7,00 DM" durch die Angabe "3,60 €" ersetzt.
  5. In § 10 Abs. 3 a) und c) werden die Angaben "20.- DM" jeweils durch die Angabe "10,25 €" ersetzt.

Artikel 11

Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Das Verzeichnis der Pauschalsätze zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 20.04.1999 wird wie folgt neu gefasst:

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nr. 1 bis 3) und den Personalkosten (Nr. 4) zusammen.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

a) Löschfahrzeuge

aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                                              2,00 €

bb) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W                                                          2,30 €

cc) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6                                                                3,40 €
      Straße, TS 8, Belad. Tab. 2, ohne Rettungsspreizer

dd) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12                                                           5,00 €

b) einen Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MZF                                   1,85 €

 

2. Ausrückestunden

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst Werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzenAusrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für

a) Löschfahrzeuge

aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                                              30,90 €

bb) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W                                                          48,90 €

cc) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6                                                                 63,40 €
Straße, TS 8, Belad. Tab. 2, ohne Spreizer

dd) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12                                                             87,40 €

b) einen Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MZF                                     11,90 €

 

3. Arbeitsstundenkosten

    Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahr-zeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

    In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

    Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

    Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

    a) eine Tragkraftspritze oder Lenzpumpe TS 8/8                                                                 48,20 €

    b) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Preßluftatmer inkl. Atemmaske                  24,90 €

    c) einen Generator 5 KVA                                                                                                        24,40 €

    d) eine Tauchpumpe TP 4/1                                                                                                     13,30 €

     

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Bei Sicherheitswachen wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

  1. Für den Einsatz der ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden
  2. wird folgender Stundensatz berechnet                                                                          17,90 €

    Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.

    Wegen Art. 28. Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung der Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.

  3. Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden
  4. erhoben für je Stunde Wachdienst für

    - einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (§ 11 Abs. 4 AVBayFwG)              9,95 €

    - einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswacht
       in der Freizeit wahrgenommen wird                                                                                   9,95 €

     

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft

 Weidhausen, 14. August 2001
Gemeinde Weidhausen b. Coburg

Werner Platsch
Erster Bürgermeister                                                                 
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