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1. ÄndS EES 2. ÄndS EES
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Artikelsatzung
zur Einführung des Euro
bei der Gemeinde Weidhausen b. Coburg (EES)
vom 14.08.2001
Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg erlässt aufgrund des Art. 23 der Bayerischen
Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht: Artikel
Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Weidhausen b. Coburg Art. 1
Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
der Gemeinde Weidhausen b. Coburg Art. 2
Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im
eigenen Wirkungskreis Art. 3
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS
WAS) Art. 4
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS - EWS) Art. 5
Änderung der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der
Abwasserabgabe für Kleineinleiter Art. 6
Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren Art. 7
Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Art. 8
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte
der Gemeinde Weidhausen b. Coburg Art. 9
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS - FES) Art. 10
Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Art. 11
Inkrafttreten Art.12
Artikel 1
Änderung des Geschäftsordnung des Gemeinderats
Die Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Weidhausen b. Coburg vom 07.05.1996
wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "5.000 Deutsche Mark (DM)" durch die
Angabe "2.500 Euro
()", die Angabe "7.500.- DM" durch die Angabe
"3.800.- " und die Angabe "20.000.- DM" durch
die Angabe "10.000.- " ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 e) werden die Angaben "10.000.-DM" jeweils durch die
Angabe
"5.000.- " ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "40.000.- DM" durch die Angabe
"20.000 " und die Angabe
"10.000.- DM" durch die Angabe "5.000.- "
ersetzt.
4. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "5.000.- DM" durch die Angabe
"2.500.- " ersetzt.
5. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "20.000.- DM" durch die Angabe
"10.000.- " ersetzt.
6. In § 8 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "20.000.- DM" durch die Angabe
"10.000.- " ersetzt.
7. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 a) wird die Angabe "10.000.- DM" durch die Angabe
"5.000.- " ersetzt.
8. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 b) werden die Angaben "500.- DM" jeweils durch die
Angabe "300.- " ersetzt,
die Angabe "7.500 DM" wird durch die Angabe "4.000
" ersetzt.
9. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) und d) werden die Angaben "7.500.- DM" jeweils
durch die Angabe "4.000.-
" ersetzt.
10. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 e) und Nr. 3 a) und b) werden die Angaben "5.000.-
DM" jeweils durch die
Angabe "2.600.- " ersetzt.
11. In § 12 Abs. 2 Nr. 3 c) wird die Angabe "7.500.- DM" durch die
Angabe "4.000.- " ersetzt.
12. In § 12 Abs. 2 Nr. 4 a) wird die Angabe "20.000.- DM" durch die
Angabe "10.000.- " ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts
Die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom
07.05.1999 in der Fassung vom 26.04.1999 wird wie folgt geändert:
- In § 3 Abs. 2 wird die Angabe "40.- DM" durch die Angabe "20,45
" und die Angabe "25.- DM" durch die Angabe "12,80 "
ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 werden die Angaben "20.- DM" jeweils durch die Angabe
"10,25 " ersetzt.
Artikel 3
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen
Wirkungskreis
Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis und das
kommunale Kostenverzeichnis als Anlage der Satzung über die Erhebung von
Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis vom 16.06.1999 wird wie folgt neu gefasst:
In § 2 Satz 3 wird die Angabe "eine Gebühr von einer bis fünfzigtausend
Deutsche Mark"
durch die Angabe "eine Gebühr von 0,50 bis 25.564 " ersetzt.
Anlage zur Kostensatzung
Kommunales Kostenverzeichnis
(KommKVz)
Tarif-
gruppe |
Tarif-
Nr. |
Gegenstand |
Gebühr
(Euro) |
0
00
00
02
02
03
1
11
12
6
61
61
62
63
67
67
7
70
73
75
76
8
|
000
001
002
003
004
005
006
020
021
021
030
031
110
111
120
121
122
123
610
611
612
613
614
615
616
620
621
630
631
632
633
670
671
700
701
702
703
730
731
750
751
752
753
754
760
81
810
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Allgemeine Verwaltung
Allgemeine Amtshandlung
Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des
Kostenverzeichnisses gehen den Vor-
Schriften der Tarifgruppe 00 vor.
Anordnungen für den Einzelfall
Beglaubigungen
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien,und
dgl. von eigenen Urkunden
Bescheinigungen
1.Erteilung einer Bescheinigung über
steuerlich absetzbare Spenden
2.Erteilung einer sonstigen Bescheinigung
Einsicht in die Akten und amtliche Bücher:
Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen
Verfahren gewährt wird.
Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher
mehr als 10 Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvor-Schriften,
Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte
Schriftstücke oder Pläne
Fristverlängerungen
1. Verlängerung
einer Frist, deren Ablaufeinen neuen Antrag auf Erteilungeiner Gebührenpflichtigen
Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde
2. Fristverlängerung in anderen Fällen
Zweitschriften
Erteilung einer Zweitschrift
Niederschriften
Besondere Amtshandlungen
Hauptverwaltung
Kommunalgesetze
1.Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs.
3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO)
2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(Art. 18a GO, Art. 25a LkrO)
Amtshandlungen im Vollstreckungs-
Verfahren
1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem
Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben
wird
2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer
Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)
3. Pfändungsbeschluß gem. Art. 26 Abs.5 VwZVG
4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die
Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)
4.0 bei Geldansprüchen
4.1 sonst
Finanzverwaltung
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
Anmahnung rückständiger Beträge
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des
BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)
Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder
Ausnahmebewilligung
Feuerbeschau
Allgemeine Feuerbeschau (§ 5 Abs. 1 der
Verordnung über die Feuerbeschau FBV BayRS 215-2-4-I)
Außerordentliche Feuerbeschau (§ 5 Abs. 2 FBV),
a) wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden
b) wenn erhebliche Mängel festgestellt werden
Nachschau (§ 8 FBV)
a) wenn bei der Feuerbeschau geringfügige Mängel festgestellt wurden
b) wenn bei der Feuerbeschau erheblicheMängel festgestellt wurden
Anordnung (§ 9 FBV)
Bau- und Wohnungswesen, Verkehr
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
(BauGB-MaßnG)
Ausübung des Vorkaufsrechts (§28 Abs. 2Satz 1, §§ 24 ff. BauGB, § 3 Abs. 2 Satz
1(BauGB-MaßnG)
Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§28 Abs. 3 BauGB, § 3 Abs. 1
Satz 1 BauGB-MaßnG)
Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB, § 3 Abs. 2
Satz 1 BauGB-MaßnG)
Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB
Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung
Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff BauGB
Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung
liegt
Wohnungsaufsicht
Veranlassung der Beseitigung von Missständen (Art. 3,4,10 Abs. 5 Sätze 1 und 2
WoAufG)
Anordnung der Beseitigung von Missständen (Art. 3,4,10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG)
Vollzug des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes (BayStrWG)
Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art.
18, 19 und 22a BayStrWG)
Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG
Ersatzvornahme nach Art 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG
Bescheid für die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und
Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs.3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)
Straßenreinigungs- und Sicherungs-verordnung
Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten
Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte
Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung
Allgemeine Amtshandlungen
Befreiung vom Anschluß- und/oder Benutzungszwang
Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung
Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder
Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701
Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung
Besondere Amtshandlungen
Marktwesen (§69 GewO)
Zuweisung, Ausnahmebewilligung
Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung
Bestattungswesen (Friedhof)
Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof
Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher
Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen
Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung
Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung
Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung)
Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen
Wasserversorgung
Anordnung der Wassersperre
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15,30 614
0,75 je angefangene Seite, höchstens die für
die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 5,10 . Ist die Erteilung
des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite,
mindestens 5,10 .Werden mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien u. dgl.
gleichzeitig beglaubigt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu
erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 5,10 ermäßigt
werden.
Kostenfrei (vgl. Bek. vom 31.10.1978, MABl. S. 918, zuletzt geändert durch Bek. vom
20.10.1981, MABl. S. 640)
5,10 76,10
0,75 je Akt oder Buch, mindestens 5,10
1/10 ¼ der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen
Gebühr, mindestens 5,10
5,10 61,40
1/10 ½ der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,10 .
Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,50 bis 5,10 vorgesehen, so ist diese
Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die
Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5,10 .
7,60 76,10
für jede angefangene Stunde
10,20 2556
kostenfrei (Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG)
12,80 153
51 2556
1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs.4 Abgabenordnung (AO 1977)
½ Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10,20
12,80 205
4,60 153
15,30 - 1278
15,30 - 614
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
15,30 1023
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
15,30 1023
15,30 767
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
10,20 25,50
kostenfrei nach Art. 3 Abs, 1 Nr. 2 KG
15,30 1023
kostenfrei
kostenfrei nach Art. 22 Abs. 2 KG i.V.m. Art 3 Abs. 1 Nr. 3 KG
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
205 2556
10,20 - 153
10,20 614
51 2556
kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
10,20 383
10,20 76,10
10,20 409
10,20 1278
10,20 614
10,20 614
10,20 153
10,20 153
10,20 - 614
10,20 153
10,20 153
10,20 1278
10,20 614
10,20 205
10,20 - 153
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Artikel 4
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung (BGS WAS)
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 23.04.1996 in der
Fassungvom 29.03.2000 wird wie folgt geändert:
- In § 6 wird die Angabe "1,70 DM" durch die Angabe "0,90 " und
die Angabe "6,00 DM durch
die Angabe "3,05 " ersetzt.
- In § 11 Abs. 3 wird die Angabe "2,90 DM" durch die Angabe "1,50
" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 4 wird die Angabe "2.- DM" durch die Angabe "1,50
" ersetzt.
Artikel 5
aufgehoben durch Art
1 der 1. Änderungssatzung zur EES
Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS EWS)
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23.04.1996 mit Fassung
vom 19.05.1998 wird wie folgt geändert:
- In § 6 wird die Angabe "3,00 DM" durch die Angabe "1,50 " und
die Angabe "11,00 DM"
durch die Angabe "5,65 " ersetzt.
- In § 11 Abs. 1 wird die Angabe "4,00 DM"
durch die Angabe "2,05 " ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur
Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter
Der § 6 Abs. 1 der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der
Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 22.12.1981 wird wie folgt neu gefasst:
"Der Abgabesatz beträgt pro Kubikmeter Wasser 0,20 ."
Artikel 7
Änderung der Satzung über die Friedhofs- und
Bestattungsgebühren
Die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 04.12.1990 in der Fassung
vom 12.10.1999 wird wie folgt geändert:
- In § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) wird die Angabe "150.- DM" durch die Angabe "77.-
" ersetzt.
- In § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) wird die Angabe "340.- DM" durch die Angabe
"175.- " ersetzt.
- In § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) wird die Angabe "125.- DM" durch die Angabe "64.-
" ersetzt.
- In § 2 Abs. 1 Nr. 2 b) wird die Angabe "240.- DM" durch die Angabe
"123.- " ersetzt.
- In § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) werden die Angaben "450.- DM" jeweils
durch die Angaben "230.- " ersetzt.
- In § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) und d) werden die Angaben "170.- DM" jeweils
durch die Angaben "87.- " ersetzt.
- In § 2 Abs. 2 a) wird die Angabe "50.- DM" durch die Angabe "25.-
" und die Angabe
"115.- DM" durch die Angabe "59.- " ersetzt.
- In § 2 Abs. 2 b) wird die Angabe "40.- DM" durch die Angabe "20.-
" ersetzt.
- In § 2 Abs. 3 a) wird die Angabe "225.- DM" durch die Angabe "115.-
" ersetzt.
- In § 2 Abs. 3 b) wird die Angabe "450.- DM" durch die Angabe "230.-
" ersetzt.
- In § 2 Abs. 3 c) wird die Angabe "85.- DM" durch die Angabe "43.-
" ersetzt.
- In § 2 Abs. 3 d) wird die Angabe "170.- DM" durch die Angabe "87.-
" ersetzt.
- In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "140.- DM" durch die Angabe "72.-
" ersetzt.
- In § 5 wird die Angabe "180.- DM" durch die Angabe "92.- "
ersetzt, die Angabe "100.- DM"
(Nr. 14 aufgehoben durch Art. 1
der 1. Änderungssatzung zur EES)
durch die Angabe "51.- ", die Angabe
"60.- DM" durch die Angabe "31.- " und die Angabe
"50.- DM" wird durch die Angabe "26.- " ersetzt.
Artikel 8
(aufgehoben durch Art. 1
der 2. Änderungssatzung zur EES)
Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
Die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 04.03.1991 in der Fassung vom
29.10.1996 wird wie folgt geändert:
- In § 5 wird die Angabe "50.- DM" durch die Angabe "26.- "
ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Märkte
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte vom
08.12.1997 wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "6.- DM" durch die Angabe
"3,10 " ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe "27.- DM" durch die Angabe "14.-
" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Fäkalschlammentsorgungssatzung
(BGS FES)
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS FES)
vom 04.03.1998 wird wie folgt geändert:
- In § 6 a) wird die Angabe "2,76 DM" durch die Angabe "1,50 "
ersetzt.
- In § 6 b) wird die Angabe "10,18 DM" durch die Angabe "5,65 "
ersetzt.
- In § 10 Abs. 2 a) wird die Angabe "4,00 DM" durch die Angabe "2,05
" ersetzt.
- In § 10 Abs. 2 b) wird die Angabe "7,00 DM" durch die Angabe "3,60
" ersetzt.
- In § 10 Abs. 3 a) und c) werden die Angaben "20.- DM" jeweils durch die
Angabe "10,25 " ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Das Verzeichnis der Pauschalsätze zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für
Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 20.04.1999 wird wie folgt
neu gefasst:
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nr. 1 bis
3) und den Personalkosten (Nr. 4) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
a) Löschfahrzeuge
aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF
2,00
bb) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W
2,30
cc) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
3,40
Straße, TS 8, Belad. Tab. 2, ohne Rettungsspreizer
dd) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12
5,00
b) einen Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MZF
1,85
2. Ausrückestunden
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten,
die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte
Wegstrecke beeinflusst Werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die
halben, im übrigen die ganzenAusrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus
dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde
für
a) Löschfahrzeuge
aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF
30,90
bb) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W
48,90
cc) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
63,40
Straße, TS 8, Belad. Tab. 2, ohne Spreizer
dd) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12
87,40
b) einen Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MZF
11,90
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des
eingesetzten Fahr-zeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten
geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät
am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen
Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für
a) eine Tragkraftspritze oder Lenzpumpe TS 8/8
48,20
b) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Preßluftatmer inkl. Atemmaske
24,90
c) einen Generator 5 KVA
24,40
d) eine Tauchpumpe TP 4/1
13,30
4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom
Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen
Stundenkosten erhoben. Bei Sicherheitswachen wird für die Anfahrt und die Rückfahrt
insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
- Für den Einsatz der ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden
wird folgender Stundensatz berechnet
17,90
Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für
die Personalkosten verlangt, die der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles
(Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch
Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG entstehen.
Wegen Art. 28. Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung der Aufwendungsersatzes
für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.
- Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden
erhoben für je Stunde Wachdienst für
- einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (§ 11 Abs. 4 AVBayFwG)
9,95
- einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswacht
in der Freizeit wahrgenommen wird
9,95
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft
Weidhausen, 14. August 2001
Gemeinde Weidhausen b. Coburg
Werner Platsch
Erster Bürgermeister
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