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Geschenkordnung
Aufgrund des § 7 der Ehrenordnung zur Ehrensatzung erläßt die Gemeinde Weidhausen b. Coburg folgende Geschenkordnung: § 1 Geschenkarten Folgende Geschenke stehen derzeit zur Verfügung: 1. Ehrengeschenke a) Ehrenteller b) Wappenkrug ohne Deckel (Porzellan) c) Wappenkrug ohne Deckel (Salzglasur) d) Wappenteller (Salzglasur) e) Ehrenkrug ohne Deckel (Porzellan, hoch) d) Wappenkrug mit Deckel u. Gravur (Porzellan) e) Ehrenkrug mit Deckel u. Gravur (Porzellan) f) Zinnehrenteller mit Gravur g) Wappenschild mit Gravur h) Bayernhumpen mit Gravur 2. Sonstige Geschenke a) Wappenteller c) Wappenfensterbild e) Sportbücher f) sonstige Bücher g) allgemeine Präsente, z.B. Getränke, Geschenkkörbe, Blumen u.a. § 2 Ehrungen der 1. Stufe Als erste Stufe der Ehrungen wird grundsätzlich der Ehrenteller überreicht. Ist der Bürger bereits im Besitz eines Ehrentellers, werden ihm wahlweise der Wappenkrug ohne Deckel (Porzellan), der Wappenkrug ohne Deckel (Salzglasur), der Wappenteller (Salzglasur) oder der Ehrenkrug ohne Deckel (Porzellan , hoch) verliehen. § 3 Ehrungen der 2. Stufe Als zweite Stufe der Ehrungen wird der Wappenkrug mit Deckel oder der Zinnehrenteller oder der Ehrenkrug mit Deckel verliehen. § 4 Ehrungen der 3. Stufe Als dritte Stufe der Ehrungen wird das Wappenschild oder der Bayernhumpen verliehen. § 5 Eingruppierung Die Eingruppierung in die einzelnen Stufen wird in folgender Weise festgelegt: Stufe 1: 25-jährige Dienstzeit bei der Feuerwehr oder der Sanitätskolonne oder 25- oder 50-maliges Blutspenden, oder bei 6- und 12jähriger Mitgliedschaft im Gemeinderat oder 15- oder 25jähriger Funktionärstätigkeit in einem Verein. Stufe 2: 40-jährige Dienstzeit bei der Feuerwehr oder der Sanitätskolonne oder 25-jährige Dienstzeit als Vereinsfunktionär oder 18-jährige Mitgliedschaft im Gemeinderat oder 100-maliges Blutspenden. Stufe 3: 40-jährige Dienstzeit als Vereinsfunktionär oder 24- oder30-jährige Mitgliedschaft im Gemeinderat. § 6 Sonstige Ehrungen Für sonstige Ehrungen im Sinne des § 6 der Ehrenordnung zur Ehrensatzung stehen nur die in §. 1 Nr. 2 der Geschenkordnung festgelegten Geschenke zur Verfügung. § 7 Sonstige Geschenke (1) Anläßlich des 75. Geburtstages und jedem weiteren nach 5 Jahren, ab dem 90. Geburtstag nach jedem weiteren, wird durch die Gemeinde dem Jubilar ein Geschenk überbracht (1 Flasche Wein oder Saft). (2) Anläßlich der goldenen Hochzeit wird ein Geschenk überbracht (Präsentkorb). (3) Bei sonstigen Geburtstagen oder Jubiläen von Vereinsvorständen und sonstigen Personen die sich um das Gemeinwohl verdient gemacht haben, werden übliche Präsente verteilt. § 8 Inkrafttreten Diese Geschenkordnung tritt am 01.01.1998 in Kraft. Weidhausen b. Coburg, 08.12.1997 Werner Platsch |