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Kommunalabgabengesetz - KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), geändert durch Gesetze vom 24. Dezember 1993 (GVBl. S. 1063), vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 553), vom 26. April 1996 (GVBl. S. 152), vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 541), vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293), vom 24. Juli 1998 (GVBl. S. 424), vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) (FN BayRS 2024-1-I) Abgaben nach diesem Gesetz Artikel 1 Abgabenberechtigte Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Artikel 2 Abgabesatzung (1) Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Die Satzung muß die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen. (2) Das Staatsministerium des Innern kann Mustersatzungen erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden. (3) Satzungen nach Art. 3 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, 1. wenn eine Mustersatzung nach Absatz 2 nicht vorliegt oder 2. wenn sie von der Mustersatzung nach Absatz 2 abweichen oder 3. wenn sie rückwirkend erlassen werden. Die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern ist einzuholen, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt werden soll. Für die Entscheidung über die Zustimmung gilt Absatz 4 entsprechend. (4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung Bundes- oder Landesrecht widerspricht; Steuersatzungen dürfen darüber hinaus nicht genehmigt werden, wenn sie öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigen. Artikel 3 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (1) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. (2) Die Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind, dort erheben, wo die kreisangehörige Gemeinde diese Steuern nicht selbst erhebt. Die kreisangehörigen Gemeinden dürfen Steuern, die der Landkreis erhebt, nur vom Beginn eines Jahres an selbst erheben. (3) Eine Getränkesteuer, eine Jagdsteuer, eine Speiseeissteuer, eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung und eine Vergnügungssteuer dürfen nicht erhoben werden. (4) Vereinbarungen mit einem Steuerschuldner über die Abrechnung, Fälligkeit, Erhebung und Pauschalierung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern sind zulässig, soweit sie die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis im Einzelfall voraussichtlich nicht wesentlich verändern. Die Vereinbarungen sind jederzeit widerruflich. Art. 4 Artikel 5 Beiträge (1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Der Investitionsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gebietskörperschaft aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung. Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind. Bei der Ermittlung von Beiträgen für die Herstellung und Anschaffung leitungsgebundener Einrichtungen kann der durchschnittliche Investitionsaufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand, unbeschadet der Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 15 Abs. 2 der Landkreisordnung und Art. 15 Abs. 2 der Bezirksordnung nicht für bestimmte Abschnitte der Einrichtung ermittelt werden; bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen kann der Aufwand für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. Der Beitrag kann für Teile der nicht leitungsgebundenen Einrichtung selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). (2) Sind die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch, so sind die Beiträge entsprechend abzustufen. Beitragsmaßstäbe sind insbesondere 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, 2. die Grundstücksflächen, sowie Kombinationen hieraus. In der Beitragssatzung kann bestimmt werden, daß Grundstücke bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung nur mit dem auf die Grundstücksfläche entfallenden Beitrag herangezogen werden. In der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen soll bestimmt werden, daß Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Beitrag herangezogen werden; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind. Für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten ist in der Beitragssatzung eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorzunehmen. (2 a) Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag. (3) Kommt die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so ist in der Abgabesatzung (Art. 2) eine Eigenbeteiligung vorzusehen. Die Eigenbeteiligung muß die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen. (4) Steht im Zeitpunkt des Satzungserlasses der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht fest, so kann in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 davon abgesehen werden, den Abgabesatz festzulegen; es müssen aber die wesentlichen Bestandteile der einzelnen Einrichtung in der Satzung nach Art und Umfang bezeichnet und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt sein. (5) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des Vorauszahlungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung zurückverlangt werden. Die Rückzahlungsschuld ist ab Erhebung der Vorauszahlung für jeden vollen Monat mit einhalb vom Hundert zu verzinsen. Ist eine Beitragspflicht bereits entstanden, können Vorschüsse auf den Beitrag erhoben werden, sofern die endgültige Beitragsschuld noch nicht berechnet werden kann. (6) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (7) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht, im Fall des Absatzes 6 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; die öffentliche Last erlischt nicht, solange die persönliche Schuld besteht. Der Duldungsbescheid, mit dem die öffentliche Last geltend gemacht wird, ist wie ein Leistungsbescheid zu vollstrecken. (8) Ein Beitrag kann auch für öffentliche Einrichtungen erhoben werden, die vor Inkrafttreten der Abgabesatzung hergestellt, angeschafft, erweitert oder verbessert wurden. (9) Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags vor Entstehung der Beitragspflicht gegen eine angemessene Gegenleistung zulassen. Das Nähere ist in der Beitragssatzung (Art. 2) zu bestimmen. Artikel 5 a Erschließungsbeitrag In Bayern werden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mit der Maßgabe erhoben, daß Grünanlagen zur Erschließung der Baugebiete im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht notwendig sind, 1. wenn sie über die unmittelbare Bedeutung und den unmittelbaren Nutzen für das Baugebiet hinausgehen, in dem sie ausgewiesen werden sollen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Grünflächen wegen der Schaffung stadt- bzw. ortsteilübergreifender Grünzüge oder der Vernetzung vorhandener Grün- und Freizeitflächen sowohl von ihrer Größe als auch von ihrem Ausbau her baugebietsübergreifende Bedeutung haben, 2. wenn sie in einer ausreichenden Größe vorhanden sind und in ihrer bisherigen Beschaffenheit den Ansprüchen der anwohnenden Bevölkerung genügt haben, oder 3. wenn wegen des vorhandenen innerörtlichen Grüns ein städtebauliches Bedürfnis nach weiterer Begrünung nicht zu erkennen ist. Artikel 6 Fremdenverkehrsbeitrag (1) Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von den selbständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. (2) Die Abgabe bemißt sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen. (3) Die Gemeinden können auf die Beitragsschuld eines Kalenderjahres bereits während dieses Jahres Vorauszahlungen verlangen. (4) Art. 3 Abs. 4 gilt entsprechend. Artikel 7 Kurbeitrag (1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, können im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben. (2) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist. Sind die Vorteile, die den Beitragspflichtigen aus den Einrichtungen und Veranstaltungen erwachsen können, verschieden groß, so ist das durch entsprechende Abstufung der Beitragshöhe zu berücksichtigen. Die Beitragssatzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen. In der Beitragssatzung können die in Satz 1 bezeichneten Personen verpflichtet werden, der Gemeinde unverzüglich die für die Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Angaben zu machen; Inhaber von Zweitwohnungen können verpflichtet werden, über die Benutzung der Zweitwohnung der Gemeinde Auskunft zu geben. Die Gemeinden können für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren hat. Die Pauschalierung entfällt, wenn der Zweitwohnungsinhaber nachweist, daß er sich im Veranlagungszeitraum nicht in der Gemeinde aufgehalten hat. (3) Art. 3 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum überläßt, kann in der Satzung verpflichtet werden, diese Personen der Gemeinde zu melden, ferner den Beitrag einzuheben und an die Gemeinde abzuführen. Dieselben Verpflichtungen können den Inhabern von Campingplätzen auferlegt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß die in den Sätzen 1 und 2 Genannten neben den Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner haften. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für die Inhaber von Kuranstalten, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, welche die Kuranstalten benutzen, ohne in der Gemeinde zu übernachten. Ist der Kurbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so kann die Satzung die Reiseunternehmer verpflichten, den Beitrag an die Gemeinde abzuführen; Satz 3 gilt entsprechend. (5) Zuständig für die Anerkennung nach Absatz 1 ist das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit, Familie und Sozialordnung. Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn natürliche und sonstige Gegebenheiten sowie zweckentsprechende Einrichtungen, die der Erholung, der Heilung und Linderung von Krankheiten, ihrer Nachbehandlung oder ihrer Vorbeugung dienen, vorhanden sind. Die Anerkennung kann aufgehoben werden. Vor der Entscheidung über die Anerkennung oder deren Aufhebung ist der Bayerische Fachausschuß für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen gutachtlich zu hören. Das Staatsministerium des Innern trifft im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit, Familie und Sozialordnung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung, die Aufhebung der Anerkennung und das Verfahren, über die Verwendung der gemäß Absatz 1 verliehenen Prädikate und über den Bayerischen Fachausschuß für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen, insbesondere dessen Bildung und Zusammensetzung. Artikel 8 Benutzungsgebühren (1) Gemeinden, Landkreise und Bezirke können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Benutzungsgebühren sollen erhoben werden, wenn und soweit eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Nehmen eines Anschlusses ist keine Benutzung im Sinn dieses Gesetzes. (2) Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, so soll das Aufkommen die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) kann eine Grundgebühr erhoben werden, die - unter besonderer Beachtung des Absatzes 5 - so zu bemessen ist, daß neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet; die Erhebung einer Mindestgebühr ist bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung unzulässig. (3) Zu den Kosten im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 gehören insbesondere angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; das gilt für Zuwendungen nur insoweit, als es Zweck der Zuwendung ist, die Gebührenschuldner zu entlasten. Den Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen, gekürzt um Beiträge und ähnliche Entgelte. Auf Zuwendungsfinanzierte Anschaffungs- und Herstellungskosten kann abgeschrieben werden. Hierauf entfallende Abschreibungserlöse einschließlich einer angemessenen Verzinsung sind der Einrichtung wieder zuzuführen; künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um diesen Betrag zu kürzen. (4) Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum benutzen; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange das rechtfertigen. (5) Die Gebührenbemessung bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung hat dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen. Sie erfolgt grundsätzlich linear. Wassergebühren und Abwassergebühren können für gewerbliche Betriebe degressiv bemessen werden, wenn der Betrieb Sparvorkehrungen trifft. Eine degressive Gebührenbemessung ist bei der Abwasserbeseitigung außerdem insoweit zulässig, als sie der Vermeidung einer unangemessenen Gebührenbelastung für die Niederschlagswasserbeseitigung dient. (6) Bei der Gebührenbemessung können die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. (7) Auf die Gebührenschuld aus einem Dauerbenutzungsverhältnis können vom Beginn des Erhebungszeitraums an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden. Artikel 9 Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke können bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen (§ 130 BauGB) erstattet wird. (2) Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Die Art der Ermittlung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes sind in der Satzung festzulegen. Allgemeine Vorschriften für Kommunalabgaben Artikel 10 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten 1. für Abgaben nach dem I. Abschnitt dieses Gesetzes, 2. für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Artikel 11 Verpflichtung Dritter Die Steuersatzung kann Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand oder zu einem Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand anknüpft, verpflichten, die Steuer einzuheben, abzuführen und Nachweise darüber zu führen, und ferner bestimmen, daß sie für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften. Artikel 12 Abgabebescheide (1) Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke können in Bescheiden über Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, bestimmen, daß diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden. (2) Bescheide, die für mehrere Zeitabschnitte gelten, sind 1. von Amts wegen oder auf Antrag durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ändern, 2. auf Antrag des Schuldners für die nach der Antragstellung beginnenden neuen Zeitabschnitte zu ändern, wenn sie sachlich unrichtig sind. Artikel 13 Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) (1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden: 1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften - a) über den Anwendungsbereich: b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen: c) über das Steuergeheimnis: aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern, die Feuerschutzabgabe und den Fremdenverkehrsbeitrag, bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden, cc) die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,§§ 30 a und 31 a, d) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger:
2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - a) über die Steuerpflichtigen: b) über das Steuerschuldverhältnis: c) über die Haftung:
3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften - a) über die Verfahrensgrundsätze: b) über die Verwaltungsakte:
4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - a) über die Mitwirkungspflichten: b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren: aa) §§ 155, 156 Abs. 2, §§ 157 bis 162, § 163 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 165 Abs. 1, §§ 166, 167, bb) § 169
mit der Maßgabe, cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,- daß die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und- daß im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist,und § 170 Abs. 3, dd) § 171 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 die Bezugnahmen "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch die Bezugnahmen "§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt werden, ee) §§ 191 bis 194, § 195 Satz 1 mit der Maßgabe, daß auch Organe der überörtlichen Rechnungsprüfung mit der Prüfung betraut werden können, §§ 196 bis 203 mit der Maßgabe, daß in § 196 der Klammerzusatz entfällt,
5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren - a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das
Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge: aa) § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, bb) § 236 mit der Maßgabe,- daß in Absatz 1 nach den Worten "durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung" die Worte "oder eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung", nach den Worten "vorbehaltlich des Absatzes 3 vom" die Worte "Tag der Einlegung des Widerspruchs, oder wenn ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgegangen ist, vom" und nach den Worten "der zu erstattende Betrag erst" die Worte "nach Einlegung des Widerspruchs, wenn ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgegangen ist" einzufügen sind,- daß in Absatz 2 nach den Worten "oder Nr. 2" die Worte "eine bestandskräftige Widerspruchsentscheidung", einzufügen sind und- daß in Absatz 3 an die Stelle der Bezugsnahme "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Bezugnahme "§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, cc) § 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe,- daß in Absatz 1 die Worte "eine Einspruchsentscheidung" durch die Worte "einen Widerspruchsbescheid"- sowie in Absatz 4 die Worte "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden, c) über die Sicherheitsleistung:
6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - a) über die allgemeinen Vorschriften: b) über die Niederschlagung:
(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle a) der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, b) des Worts "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)", c) des Worts "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben". (3) Eine erhebliche Härte im Sinn des § 222 AO (Stundung) kann bei Beitragsforderungen insbesondere für unbebaute, beitragspflichtige Grundstücke vorliegen, deren landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig ist oder deren Nichtbebauung im Interesse der Erhaltung der charakteristischen Siedlungsstruktur oder des Ortsbildes liegt. Das gleiche gilt auch bei Beitragsforderungen für Grundstücke, die nur mit landwirtschaftlich genutzten Gebäuden zur überdachten Pflanzenproduktion bebaut sind. Grundstücke im Sinn der Sätze 1 und 2 sind auch abgrenzbare, selbständig nutzbare Grundstücksteile. In diesen Fällen soll auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden. (4) Wenn eine Gemeinde von Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Gebrauch macht, kann hinsichtlich der bereits entstandenen Beiträge für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile im Sinn dieser Regelung eine erhebliche Härte im Sinn des § 222 der Abgabenordnung (Stundung) vorliegen. In diesen Fällen soll auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden. Artikel 14 Abgabehinterziehung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 AO 1977 sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Artikel 15 Leichtfertige Abgabeverkürzung Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO 1977 sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Artikel 16 Abgabegefährdung Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann, wenn die Handlung nicht nach Art. 15 geahndet werden kann, belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder 2. den Vorschriften zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabeerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt, und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen. Artikel 17 Geldbußen Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgabe, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zusteht. Verwaltung der kommunalen Steuern Artikel 18 Zuständigkeit Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Meßbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Gemeinden und Landkreisen. Übergangs- und Schlußvorschriften Artikel 19 Übergangsvorschriften (1) Gebührensatzungen, die eine gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 unzulässige Mindestgebühr enthalten, sind bis 1. Januar 1997 der geänderten Rechtslage anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist treten sie außer Kraft. (2) Gebührensatzungen, die eine Gebührendegression enthalten, sind bis 1. Januar 1997 der geänderten Rechtslage anzupassen; dabei hat die Gemeinde zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Degression (Art. 8 Abs. 5) Gebrauch macht. Spätestens nach Ablauf der Frist nach Satz 1 tritt eine Gebührensatzung, die eine Degression enthält, außer Kraft. (3) Satzungsregelungen, die einen Erstattungsanspruch gemäß Art. 9 in der Fassung des Kommunalabgabengesetzes vom 4. Februar 1977 (GVBl. S. 82) beinhalten, sind bis 1. Januar 1997 der geänderten Rechtslage anzupassen; geschieht das nicht, entfalten sie nach Ablauf dieser Frist nur noch insoweit Rechtswirkungen, als sie von Art. 9 in der Fassung dieses Gesetzes gedeckt sind. (4) Die Verpflichtungen des Art. 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten nur für Satzungen, die nach dem 1. Januar 1994 erlassen oder hinsichtlich des Beitragsmaßstabs geändert werden; die Möglichkeit, entsprechende Regelungen auch in andere Satzungen zu übernehmen, bleibt hiervon unberührt. (5) Abschreibungen nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 können auch für solche Anlagenteile geltend gemacht werden, die vor dem 1. Januar 2000 mit Zuwendungen finanziert worden sind. Artikel 20 Einschränkung von Grundrechten Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 und 106 Abs. 3 der Verfassung). Artikel 21 Ausführungsvorschriften Das Staatsministerium des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Artikel 22 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.1
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