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Bewehrte Satzung für die
öffentlichen Kinderspielanlagen Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg, Landkreis Coburg, erläßt nach Art. 23 und 24 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 25. Januar 1952 (BayBS I S.461) nachstehende mit Verfügung des Landratsamtes Coburg vom 2. Juli 1970 Az. 423-01/1 Nr. 116 = 1/3 rechtsaufsichtlich genehmigte, bewehrte Satzungen über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielanlagen:
Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg unterhält innerhalb des Gemeindegebietes öffentliche Kinderspielanlagen als gemeindliche gemeinnützige Einrichtung zur Förderung der öffentlichen Jugend- und Gesundheitspflege.
Die öffentlichen Kinderspielanlagen sind täglich von 7.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit zur Benutzung freigegeben. Bei anhaltend schlechtem Wetter und zur Winterzeit ist die Benutzung nicht gestattet. § 3 (1) Die öffentlichen Kinderspielanlagen stehen Kindern ohne Entrichtung einer Eintritts- oder Benutzungsgebühr zur Verfügung. Kinder unter 5 Jahren müssen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder beauftragten sein. (2) Nicht zugelassen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten.
Die Benutzung der Spielgeräte ist nur Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, Kindern unter 5 Jahren nur mit entsprechender Aufsicht gestattet.
(1) Die Erziehungsberechtigten und beauftragten sowie alle Benutzer der öffentlichen Kinderspielanlagen haben auf Ordnung, Reinlichkeit und gesitteten Benehmen zu achten. (2) Es ist insbesondere nicht statthaft:
(1) Die Gemeinde ist zur Führung der Aufsicht über die Benutzer nicht verpflichtet. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Ordnung durch entsprechende Maßnahmen durchzusetzen. Ihren Weisungen Folge leisten. (3) Bei Verstößen gegen § 5 kann die Gemeinde Besucher Erziehungsberechtigte und beauftragte von den Kinderspielanlagen verweisen.
(1) Die Benutzer und ihre Aufsichtspflichtigen haften der Gemeinde gesamtschuldnerisch für jeden Schaden, der durch ihr Verhalten der Gemeinde entsteht. (2) Die Gemeinde haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die den Benutzer oder ihren Aufsichtspersonen durch Dritte zugefügt werden. (3)Die Benutzung der Kinderspielanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde haftet den befugten Benutzer nur, wenn nachgewiesen wird, dass sie vorsätzlich die Anlagen und Geräte nicht ordnungsgemäß unterhalten hat. § 8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzungen werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 500 DM geahndet. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie Art. 4 und 5 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes finden Anwendung. § 9 Die Satzung für die öffentlichen Kinderspielanlagen tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Weidhausen, den 08. Juli 1970 Rolf Fischer
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