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Satzung für die Kindertagesstätte vom 25. Juli 2006 Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24, Abs. 1, Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) nachfolgende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätte (Kindertagesstättensatzung). I. Allgemeine Vorschriften § 1 – Zweckbestimmung, Gemeinnützigkeit (1) Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg betreibt und unterhält eine Kindertagesstätte (Kindergarten, Kinderkrippe) als öffentliche Einrichtung, um die körperliche und geistig–seelische Entwicklung der Kinder und ihre Erziehung zu fördern. (2) Mit der Einrichtung werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. § 2 – Aufnahmevoraussetzungen In den Kindergarten werden in der Regel Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen. Je nach Bedarfslage können Kinder unter 3 Jahren aufgenommen werden (Kinderkrippe). § 3 – Verwaltung Die Kindertagesstätte wird durch die Gemeindeverwaltung
betreut. § 4 – Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Kindertagesstätte sind Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung sind in einer besonderen Gebührensatzung geregelt. § 5 – Vorübergehende Schließung Auf Anordnung der Gesundheitsbehörden oder aus sonstigen wichtigen Gründen kann die Gemeindeverwaltung die Kindertagesstätte vorübergehend ganz oder teilweise schließen. § 6 – Elternbeirat Für den Kindergarten wird ein Elternbeirat nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gebildet. § 7 – Haftung Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg haftet nicht für Beschädigungen oder Abhandenkommen der von den Nutzern des Kindergartens und der Kinderkrippe in die Kindertagesstätte eingebrachten Gegenstände (z. B. Garderobe, Fahrräder, Mappen, Bücher, Spielsachen, etc.). II. Benutzungsordnung § 8 Aufsicht und Versicherung (1) Die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sind während der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte verantwortlich
für die angemeldeten Kinder. Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht hängen vom
Alter des Kindes und seiner persönlichen, körperlichen, seelischen und sozialen
Reife ab. (2) Auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Kindertagesstätte und zurück, sowie in der Kindertagesstätte selbst ist das Kind gegen Unfall gesetzlich oder freiwillig versichert. Alle Unfälle, die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind unverzüglich dem Kindergarten zu melden. § 9 – Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten werden von der Gemeinde Weidhausen b. Coburg im Benehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte und dem jeweiligen Elternbeirat bestimmt. § 10 – Ferien Für die Kindertagesstätte können Öffnungs- und Schließzeiten während Ferienzeiten festgelegt werden. Außerhalb der Sommerferien soll dabei im Bedarfsfall ein Notdienst angeboten werden. § 11 – Aufnahme (1) Die Aufnahme der Kinder erfolgt auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten durch die Leitung der Kindertagesstätte. Insofern nicht genügend freie Plätze verfügbar sind, können von der Gemeinde Aufnahmekriterien festgelegt werden. Diese Aufnahmekriterien sollen ggf. auch nach sozialen Dringlichkeitsstufen, Alter des Kindes, etc. ausgelegt werden. (2) Mit der Anmeldung des Kindes werden die jeweilige Konzeption und die damit verbundenen Regelungen anerkannt. (3) Spätestens bei der Aufnahme in den Kindergarten oder die Kinderkrippe ist ein ärztlicher Nachweis über die gesundheitliche Eignung vorzulegen; die Anmeldenden sind weiterhin verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben. (4) Die Aufnahme ist nach Maßgabe der verfügbaren Plätze grundsätzlich nicht fristgebunden § 12 – Krankheitsfälle (1) Jede Erkrankung eines Kindes ist sofort dem Kindergarten mitzuteilen. (2) Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, sind vom weiteren Besuch des Kindergartens oder der Kinderkrippe ausgeschlossen. Die Wiederaufnahme ist von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten bei Familien- bzw. Haushaltsangehörigen besteht Informationspflicht. (3) Kinder werden, wenn sie von Ungeziefer befallen sind, vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen. In Zweifelsfällen ist die Wiederaufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig. § 13 – Austritt (1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Kindergarten. (2) Die Abmeldung eines Kindergarten- oder -krippenplatzes
muss spätestens am letzen Tag eines Monats zum letzen Tag des darauf folgenden
Monates erfolgen. § 14 – Ausschluss (1) Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg kann aus wichtigen Gründen Kinder vom Besuch des Kindertagesstätte ausschließen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere, soweit pädagogisch geboten, wenn ein Kind a) durch fortgesetztes Stören die Gemeinschaft oder einzelne Kinder gefährdet, b) länger als zwei Wochen unentschuldigt fernbleibt, oder c) wenn die Benutzungsgebühr länger als zwei Monate nicht entrichtet wird. (3) Ein Kind muss vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet oder wenn die Gefahr besteht, dass es Ungeziefer verbreitet. Das gleiche gilt für Kinder, die mit solcher Art Erkrankten in Wohngemeinschaft leben. (4) In den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen erfolgt eine Abmeldung vom Amtswegen. (5) Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg kann zum Ende des Kindertagesstättenjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, sofern ein anderer wichtiger Grund vorliegt. III. Schlussvorschriften § 15 - Auflösung und Aufhebung Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertagesstätte ist das verbleibende Vermögen für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden. § 16 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.09.2006 in Kraft. Weidhausen, den 25. Juli 2006 Werner Platsch
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