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Gebührensatzung zur Satzung für die Kindertagesstätte
der Gemeinde Weidhausen b. Coburg

(Kindertagesstättengebührensatzung)

vom 25. Juli 2006

 

Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Weidhausen b. Coburg folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertagesstätte (Kindertagesstättengebührensatzung):

§ 1 – Benutzungsgebühren

(1)   Für die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Weidhausen b. Coburg werden die in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren erhoben.

(2)   Sonstige Kosten sind im Einzelfall zu erstatten.

§ 2 – Entstehen und Fälligkeit, Gebührenschuldner

(1)   Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte. Für angebrochene Monate wird die volle Gebühr berechnet.

(2)   Die Gebühren sind jeweils zum Monatsersten im voraus zu entrichten, bei angebrochenen Monaten zum Monatsende.

(3)   Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter oder die nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten oder die Personen, die die Aufnahme in die Kindertagesstätte (Kindergarten oder -krippe) bewirkt haben.

§ 3 – Gebührenhöhe

(1)   Für den Besuch der Kindertagesstätte werden folgende Gebühren erhoben:

 

Durchschnittliche

 

E l t e r n b e i t r a g   €/mtl.

tägliche

Kindergarten

Kindergarten

Kinderkrippe

Nutzungszeit

1. Kind

Geschwister-Kind

bis 3 Jahre

> 3 - 4  Std.

60,-

35,-

 63,-

> 4 - 5  Std.

67,-

40,-

69,-

> 5 - 6  Std.

73,-

45,-

75,-

> 6 - 7  Std.

79,-

50,-

81,-

> 7 - 8  Std.

85,-

55,-

87,-

> 8 - 9  Std.

92,-

60,-

93,-

> 9 - 10  Std.

98,-

65,-

99,-

 

(2)   Die durchschnittliche tägliche Buchungszeit errechnet sich aus der tatsächlichen täglichen Buchungszeit bezogen auf eine 5-Tage-Woche; die tatsächliche tägliche Buchungszeit kann dabei variieren. Abwesenheitszeiten in Folge von Urlaub, Krankheit oder sonstigen Einzelfällen und die Schließzeiten der Einrichtung werden nicht gesondert berücksichtigt.

(3)   Die Buchungszeit ist von den Eltern jährlich festzulegen. Sie kann bei dringendem Bedarf (z. B. veränderte Arbeitszeiten der Eltern) während des Kindertagesstättenjahres verändert werden.

(4)   Für die Kindertagesstätte beträgt die Mindestbuchungszeit 3 Sunden täglich

(5)   Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig die gleiche gemeindliche Einrichtung, so ist nur für ein Kind die volle Gebühr zu entrichten. Für jedes weitere Geschwisterkind ermäßigt sich die zu zahlende Gebühr.

(6)   Für eine regelmäßige Mittagsverpflegung ist die schriftliche Anmeldung bei der Leitung der Einrichtung erforderlich. Die Kosten für diese Mittagsverpflegung sind gesondert zu übernehmen.

(7)   Für die Beschaffung von Spielmaterial, das verbraucht wird, kann ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 € verlangt werden. Der Pauschalbetrag entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte und wird zusammen mit den Benutzungsgebühren erhoben.

§ 4 – Gebührenermäßigung und –befreiung

(1)   Die Gebühren nach § 3 Abs. 1 können auf Antrag von Erziehungsberechtigten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Aufbringung der Mittel aus dem Familieneinkommen nicht zumutbar ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 ff. des 12. Bundessozialgesetzbuches (SGB XII) entsprechend.

(2)   Bei besonderer sozialpädagogischer Begründung und der Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in der Kindertagesstätte kann auf Antrag die Gebühr nach § 3 Abs. 1 ganz oder teilweise erlassen oder anderweitig übernommen werden.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2006 in Kraft.

Weidhausen, den 25.07.2006
Gemeinde Weidhausen b. Coburg

Werner Platsch
Erster Bürgermeister