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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis
der Gemeinde Weidhausen b. Coburg
vom 16. Juni 1999

Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg erläßt auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1

Kostenpflichtige Amtshandlungen

Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2

Kostenverzeichnis, Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von einer bis fünzigtausend Deutsche Mark erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Weidhausen b. Coburg, 16.06.1999
Gemeinde Weidhausen b. Coburg

 Werner Platsch
1. Bürgermeister

 

Anlage zur Kostensatzung (Fassung vom 18.08.2001, vgl. auch Artikelsatzung zur Einführung des Euro)

 

 

 

Anlage zur Kostensatzung

 

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)

 

Tarif-

gruppe

Tarif-

Nr.

Gegenstand

Gebühr

€ (Euro)

0

00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


00

 


02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



02

 

 


03

 

 



1

11

 

 

 

 


12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


6


61


61

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

62

 

 

 

 

 

 


63

 

 

 

 

 

 

 


67

 

 

67

 

7


70

 

 

 

 

 

 

 

73

 

 

 

 

75

 

 

 

 

 

 

 

 


76

 



8

 

 

 

 

 

 

 

000

001

 

 

 

 

 


002

 

 


003

 

 

 

 

 


004

 

 

 


005

 

 

 

 


006

 

 


020

 

 

 

 

 


021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




021

 

 

 

030

031

 

 

 

 


110


111

 

 

120

 


121

 

 



122

 

 

 

123

 

 

 

 

610

 

611

 

612



613

614


615

 

616

 


620

 

621

 

 

 

 

630

 

631


632


633

 

 

 


670


671

 

 




700


701


702


703

 

 


730

731

 

 

 

750


751


752

 

753


754

 

 

760


81

810

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Verwaltung

Allgemeine Amtshandlung

Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des

Kostenverzeichnisses gehen den Vor-

Schriften der Tarifgruppe 00 vor.

Anordnungen für den Einzelfall

Beglaubigungen

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien,und dgl. von eigenen Urkunden


 

 


Bescheinigungen

1.Erteilung einer Bescheinigung über       steuerlich absetzbare Spenden


2.Erteilung einer sonstigen Bescheinigung


Einsicht in die Akten und amtliche Bücher:
Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.
Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als 10 Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvor-Schriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne

Fristverlängerungen
1.
Verlängerung einer Frist, deren Ablaufeinen neuen Antrag auf Erteilungeiner Gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde

2. Fristverlängerung in anderen Fällen

Zweitschriften

Erteilung einer Zweitschrift

 

 

 


Niederschriften


Besondere Amtshandlungen

Hauptverwaltung

Kommunalgesetze

1.Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO)

2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 25a LkrO)

Amtshandlungen im Vollstreckungs-

Verfahren

1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

3. Pfändungsbeschluß gem. Art. 26 Abs.5 VwZVG

4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)

4.0 bei Geldansprüchen


4.1 sonst

 

Finanzverwaltung

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

Anmahnung rückständiger Beträge

 

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung

Feuerbeschau

Allgemeine Feuerbeschau (§ 5 Abs. 1 der

Verordnung über die Feuerbeschau – FBV – BayRS 215-2-4-I)

Außerordentliche Feuerbeschau (§ 5 Abs. 2 FBV),

a) wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

b) wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

Nachschau (§ 8 FBV)

a) wenn bei der Feuerbeschau geringfügige Mängel festgestellt wurden

b) wenn bei der Feuerbeschau erheblicheMängel festgestellt wurden

Anordnung (§ 9 FBV)

 

Bau- und Wohnungswesen, Verkehr

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnG)

Ausübung des Vorkaufsrechts (§28 Abs. 2Satz 1, §§ 24 ff. BauGB, § 3 Abs. 2 Satz 1(BauGB-MaßnG)

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§28 Abs. 3 BauGB, § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnG)

Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB, § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnG)

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff BauGB

Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt

Wohnungsaufsicht

Veranlassung der Beseitigung von Missständen (Art. 3,4,10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG)

Anordnung der Beseitigung von Missständen (Art. 3,4,10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG)

 

Vollzug des Bayerischen Straßen- und

Wegegesetzes (BayStrWG)

Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)

Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG

Ersatzvornahme nach Art 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

Bescheid für die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs.3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)

 

Straßenreinigungs- und Sicherungs-verordnung

Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten

Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte

Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung

Allgemeine Amtshandlungen

Befreiung vom Anschluß- und/oder Benutzungszwang

Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701

Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung

Besondere Amtshandlungen

Marktwesen (§69 GewO)

Zuweisung, Ausnahmebewilligung

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung

 

Bestattungswesen (Friedhof)

Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof

Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen

Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung

Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung

Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung)

Genehmigung der Benutzung von Einschüttstellen

Wasserversorgung

Anordnung der Wassersperre

 

 

 

 

 

 

 

15,30 – 614

 

0,75 je angefangene Seite, höchstens die für
die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 5,10 €. Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 € je angefangene Seite, mindestens 5,10 €.Werden mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien u. dgl. gleichzeitig beglaubigt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 5,10 € ermäßigt werden.



Kostenfrei (vgl. Bek. vom 31.10.1978, MABl. S. 918, zuletzt geändert durch Bek. vom 20.10.1981, MABl. S. 640)

5,10 – 76,10


0,75 je Akt oder Buch, mindestens 5,10 €

 

 

 

 

 

 

1/10 – ¼ der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,10 €

 

5,10 – 61,40

 

1/10 – ½ der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,10 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,50 bis 5,10 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5,10 €.



7,60 – 76,10
für jede angefangene Stunde

 

 



10,20 – 2556

 

 

kostenfrei (Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG)

 

 

 

 

12,80 – 153

 

 

 

51 – 2556

 



1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs.4 Abgabenordnung (AO 1977)

 

 

 


½ Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10,20 €

12,80 – 205

 

 

 

4,60 – 153

 

 

 

 


15,30 - 1278


15,30 - 614

 


kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 


kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

15,30 – 1023

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

15,30 – 1023

15,30 – 767

 

 

 

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG



10,20 – 25,50


kostenfrei nach Art. 3 Abs, 1 Nr. 2 KG


15,30 – 1023


kostenfrei


kostenfrei nach Art. 22 Abs. 2 KG i.V.m. Art 3 Abs. 1 Nr. 3 KG

 


kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

205 – 2556

 

 

 

 

10,20 - 153



10,20 – 614


51 – 2556

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

 

 

 

10,20 – 383


10,20 – 76,10

 

 

 


10,20 – 409


10,20 – 1278

 

10,20 – 614

10,20 – 614

 

 


10,20 – 153

10,20 – 153

 

 

 

10,20 - 614


10,20 – 153


10,20 – 153

 

10,20 – 1278


10,20 – 614

 

 

10,20 – 205

 


10,20 - 153