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Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Bereich
des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet-Nord"
der Gemeinde Weidhausen b. Coburg

Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg erläßt aufgrund des § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) gemäß Beschluß des Gemeinderates vom 18. Mai 1992 folgende

S A T Z U N G

über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Bereich des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet-Nord"

§ 1

Der Gemeinderat der Gemeinde hat am 09. März 1992 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet-Nord" beschlossen. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich zu sichern, werden in § 2 Flächen bezeichnet, an denen der Gemeinde Weidhausen b. Coburg nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken zusteht.

§ 2

(1) Das Gebiet, in dem der Gemeinde das Vorkaufsrecht zusteht, umfaßt folgende Grundstücke der Gemarkung Weidhausen b. Coburg:

518 531 538 547 554 565 574/3

519 532 539 548 555/2 569 576

528/2 535 543 551 560 570 579

529/2 536 545 552 561 571

530/2 537 546 553 562 572

(2) Die Grenzen des Gebietes sind in dem dieser Satzung als Anlage beigefügtem Lageplan im Maßstab 1 : 1000 durch gestrichelte Linien eingetragen, wobei die Innenseite der gestrichelten Linie als Grenze gilt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weidhausen, den 19. Mai 1992
Gemeinde Weidhausen b. Coburg 

Werner Platsch
1. Bürgermeister

 

 

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Bereich
des Bebauungsplanes "Am Bahnhof"

Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg erläßt aufgrund des § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) gemäß Beschluß des Gemeinderates vom 18. Mai 1992 folgende

S A T Z U N G

über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Bereich des Bebauungsplanes "Am Bahnhof"

§ 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Weidhausen b. Coburg hat am 06. April 1992 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bahnhofsbereich und die dort angrenzenden Grundstücke beschlossen. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich zu sichern, werden in § 2 Flächen bezeichnet, an denen der Gemeinde Weidhausen b. Coburg nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauBG ein Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken zusteht.

§ 2

(1) Das Gebiet, in dem der Gemeinde das Vorkaufsrecht zusteht, umfaßt folgende Grundstücke der Gemarkung Weidhausen:

36, 40, 42, 45/2, 45/3, 50, 59, 63, 68/1, 70, 72, 73/2, 74/2, 76, 78, 435/1, 435/2, 435/4, 435/5, 435/10, 449, 449/1, 449/2, 458, 459, 459/3, 459/4, 460, 461, 469, 475/1, 475/2, 489, 513/2.

(2) Die Grenzen des Gebiets sind in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 1000 durch gestrichelte Linien eingetragen, wobei die Innenseite der gestrichelten Linie als Grenze gilt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weidhausen, den 19. Mai 1992
Gemeinde Weidhausen b. Coburg

Werner Platsch
1. Bürgermeister

 

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Bereich
des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Ost"

Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg erläßt aufgrund des § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) gemäß Beschluß des Gemeinderates vom 07. Februar 1994 folgende

S A T Z U N G

über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Bereich des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Ost"

§ 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Weidhausen hat am 07. Februar 1994 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Ost" beschlossen. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich zu sichern, werden in § 2 Flächen bezeichnet, an denen der Gemeinde Weidhausen b. Coburg nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken zusteht.

§ 2

(1) Das Gebiet, in dem der Gemeinde das Vorkaufsrecht zusteht, umfaßt folgende Grundstücke der Gemarkung Weidhausen b. Coburg (mit ° = Teilfläche):

663/1, 667, 668, 669°, 671/2, 676°, 678°, 679, 681, 681/1°, 683, 684°, 990, 988°, 986°, 985/2°.

Durch die Flurbereinigung Trübenbach erhielten folgende Grundstücke die in Klammern gesetzten neuen Flurnummern:

990 (252), 988 (251 und 253), 986 und 983/2 (250).

(2) Die Grenzen des Gebiets sind in dem dieser Satzung als Anlage beigefügtem Lageplan im Maßstab 1 : 1000 durch gestrichelte Linien eingetragen, wobei die Innenseite der gestrichelten Linie als Grenze gilt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weidhausen, 10.02.1994
Gemeinde Weidhausen b. Coburg

Werner Platsch
1. Bürgermeister

 

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Bereich
des Bebauungsplanes "Wohnbaugebiet Ost II"

Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg erläßt aufgrund des § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) gemäß Beschluß des Gemeinderates vom 07. Februar 1994 folgende

S A T Z U N G

über ein besonderes Vorkaufsrecht für den Bereich des Bebauungsplanes "Wohnbaugebiet Ost II"

§ 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Weidhausen b. Coburg hat am 07. Februar 1994 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das "Wohnbaugebiet Ost II" beschlossen. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich zu sichern, werden in § 2 Flächen bezeichnet, an denen der Gemeinde Weidhausen b. Coburg nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken zusteht.

§ 2

(1) Das Gebiet, in dem der Gemeinde das Vorkaufsrecht zusteht, umfaßt folgende Grundstücke der Gemarkung Weidhausen (mit ° = Teilfläche):

649°, 650°, 652°, 656, 758/4°, 655, 657, 662°.

(2) Die Grenzen des Gebiets sind in dem dieser Satzung als Anlage beigefügtem Lageplan im Maßstab 1 : 1000 durch gestrichelte Linien eingetragen, wobei die Innenseite der gestrichelten Linie als Grenze gilt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weidhausen b. Coburg, 10.02.1994
Gemeinde Weidhausen b. Coburg

Werner Platsch
1. Bürgermeister

 

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht
für den Ortsteil Neuensorg
vom 12. Juni 1996

Die Gemeinde Weidhausen b. Coburg erläßt aufgrund des § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) gemäß Beschluß des Gemeinderates vom 10. Juni 1996 folgende

S a t z u n g

§ 1

Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindeanteils Neuensorg zu sichern, werden in § 2 Flächen bezeichnet, an denen der Gemeinde Weidhausen b. Coburg nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken zusteht.

§ 2

(1) Das Gebiet, in dem der Gemeinde das Vorkaufsrecht zusteht, umfaßt folgende Grundstücke der Gemarkung Neuensorg:

Fl.Nrn. 481/18, 481/17, 480/1, 480, 481/8, 481/19, 483/2, 483/4, 481/6, 481/3, 481/2, 484/2, 478, 481/16.

(2) Die Grenzen des Gebiets sind in dem dieser Satzung als Anlage beigefügtem Lageplan im Maßstab 1 : 5000 durch gestrichelte Linien eingetragen, wobei die Innenseite der gestrichelten Linie als Grenze gilt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Weidhausen, 12. Juni 1996
Gemeinde Weidhausen b. Coburg

Werner Platsch
1. Bürgermeister