15 km Umkreis um Weidhausen (Stand 21.01.2021)
Außerhalb des 15 km Umkreises um Weidhausen sind touristische Tagesausflüge untersagt. Dies umfasst alle Unternehmungen, die der Freizeitgestaltung dienen wie z. B. spazieren, wandern und freizeitsportliche Aktivitäten.
Unbetroffen von dieser Regel sind das Einkaufen, der Besuch von Verwandten und Lebenspartnern sowie der Arbeitsweg.
Maßgeblich ist bei der Berechnung nicht die gemeldete Wohnadresse sondern der tatsächliche Wohnort. Bezugspunkt für den 15-Kilometer-Radius ist dann die Außengrenze der Wohnortgemeinde.

Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Coburg wegen Überschreitung des Inzidenzwertes größer als 200 (Stand 11.01.2021)
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV gilt ab dem auf die Überschreitung folgenden Tag Folgendes:
Abweichend von §§ 2 und 3 sind touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.
Die vorgenannte Regelung kann außer Kraft gesetzt werden, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert
von 200 Neuinfektionen seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten
worden ist.
Die vollständige amtliche Bekanntmachung finden Sie hier.
Allgemeinverfügung im Landkreis Coburg ab 13.01.2021 bis 22.001.2021
Aufgrund des deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz erlässt das Landratsamt Coburg eine Allgemeinverfügung zu den Punkten
- Allgemeine Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
in angemessenem Umfang nach § 2 und § 4 der 11. BayIfSMV
- Angemessene Beschränkungen
von Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) nach
§ 7 der 11. BayIfSMV
- Weitergehende Einschränkung
von Besuchen in Einrichtungen nach § 9 der 11. BayIfSMV
(Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser,
ambulant betreute Wohnungsgemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen)
- Weitergehende Maßnahmen für
Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 9 der 11. BayIfSMV
(Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
Krankenhäuser, ambulant betreute Wohnungsgemeinschaften, Altenheimen und
Seniorenresidenzen)
- Weitergehende Maßnahmen für
Mitarbeiter bei ambulanten Pflegediensten
- Beschränkungen öffentlich
zugänglicher Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie der
Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften nach § 6 der 11. BayIfSMV.
Die vollständige Allgemeinverfügung können Sie hier nachlesen.
Welche Maßnahmen u.a. momentan im Landkreis Cobur gelten, können Sie folgenden Schaubildern entnehmen (Stand 21.01.2021)
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